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§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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Auf diesen Artikel verweisen: frustrierte Aufwendungen * § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln Werbung: