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Mit Verzugsschaden (= Verspätungsschaden) wird der Schaden bezeichnet, der durch einen Verzug d.h. eine Verspätung bei der Leistungserbringung, des Schuldners eintritt.
Der Verzugsschaden ist gemäß §§ 280, 286 BGB zu ersetzen und kann neben der Leistung geltend gemacht werden. Davon zu unterscheiden ist der Schadensersatz statt Leistung wegen Nichterfüllung, der gemäß §§ 280, 281 BGB geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner innerhalb einer gesetzten Nachfrist gar nicht liefert.
Verzugsschaden kann grundsäztlich nur für den Zeitraum ab Eintritt bis Beendigung des Verzugs geltend gemacht werden. Allerdings kommt es für die Kosten einer Beauftragung eines Anwalts nicht auf die Frage der Beendigung des Verzugs an:
"Anders als für Verzinsungspflicht nach § 288 Abs. 1 BGB, die für die Dauer des Verzuges besteht, kommt es für den Verzugsschadensersatzanspruch für Rechtsverfolgungskosten nach §§ 286, 280, 249 BGB erst einmal nicht darauf an, dass der Verzug im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch nicht beendet ist. § 280 Abs. 2 BGB verweist für den Verzögerungsschaden auf die Voraussetzungen des § 286 BGB, der nur den Beginn des Verzugs regelt. Für die Ersatzfähigkeit ist vielmehr maßgeblich, ob der Schaden durch den als Pflichtverletzung anzusehenden Verzug adäquat verursacht wurde (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Verzugsgläubiger die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 10.1.2006 = NJW 2006, 1065 m.w.N.)." (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014)
Nicht zum Verzugsschaden zählen Aufwendungen die notwendig sind, den Verzug herbeizuführen. Ein Anwaltsschreiben dass den Verzug begründet kann entsprechend nicht als Schaden geltend gemacht werden, eine außergerichtliche Tätigkeit nach Verzug (z.B. im Rahmen des Mahnverfahrens) kann dagegen geltend gemachten und eingeklagt werden.
Beispiel: B und C haben einen Darlehensvertrag über 10.000,- mit der Klausel: "Dieses Darlehen ist nach Kündigung durch C unverzinst zurückzuzahlen." Nach einem Streit mit C will B das Darlehen zurück haben, daher sucht er einen Anwalt der die Forderung geltend machen soll.
Da das Darlehen noch nicht gekündigt ist, muss der Anwalt zunächst im Namen seine Mandaten die Kündigung gegenüber C aussprechen. Zahlt dieser anschließend nicht, kann der Anwalt ein Mahnverfahren einleiten. Legt C dann Widerspruch ein und es kommt zum Hauptverfahren, muss der Anwalt hier neben dem Darlehen und den Verzugszinsen auch die Kosten einklagen, die durch seine Tätigkeit entstanden sind. Die Kosten für die den Verzug begründende Kündigung kann er allerdings nicht einklagen, diese muss B tragen.
Werde ich Namens und mit Vollmacht meines Mandanten beantragen:
- den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 10.000,- Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit (Kündigungstermin) zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen an den Kläger (Anwaltskosten Mahnverfahren) Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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