Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
Durch den Rücktritt entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis und alle Primäransprüche gehen damit unter. Auch entfällt das Recht auf einen Vorschuss für eine Selbstvornahme. Stattdessen sind alle gewährten Leistungen zurück zu gewähren. Daneben kann Schadensersatz verlangt werden.
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