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Aufenthaltstitel
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.auslaender)
    

Mit Aufenthaltstitel wird der Verwaltungsakt bezeichnet, mit dem einem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland gestattet wird. Das Aufenthaltsgesetz kennt als Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG):

  1. Visum
  2. Aufenthaltserlaubnis
  3. Niederlassungserlaubnis
  4. die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG .

Das am 30.7.2004 durch das Aufenthaltsgesetz ersetzte Ausländergesetz kannte stattedessen die Aufenthaltsgenehmigung die als Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Ein Ausländer der sich ohne notwendigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält macht sich strafbar (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

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