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Niederlassungserlaubnis
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.auslaender)
    

Mit Niederlassungserlaubnis wird ein unbefristeter Aufenthaltstitel bezeichnet. Die Niederlassungserlaubnis kann als Ersttitel erteilt werden (z.B. für hochqualifizierte Ausländer nach § 19 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis ist einem Ausländer gemäß § 9 AufenthG als sog. Aufstiegstitel zu erteilen, wenn

  • er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist
  • er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge für vergleichbare Versorgungseinrichtungen erbracht hat
  • er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zu mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
  • Ihm die Beschäftigung erlaubt ist
  • er im Besitz der für seine Erwerbstätigkeit notwendigen Erlaubnisse ist.
  • er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (erfolgreiche Teilname an einem Intergrationskurs)
  • er über Grundkenntnisse der Rehts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (erfolgreiche Teilname an einem Intergrationskurs)
  • er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Niederlassunserlaubnis wird in Deutschland nach Einreise erteilt, so dass Voraussetzung für die Erteilung i.d.R. ein Visum ist (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Dabei müssen schon bei Beantragung des Visums die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis maßgeblichen Angaben angegeben werden.

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