Mit Aufenthaltserlaubnis wird ein befristeter Aufenthaltstitel bezeichnet, der für bestimmte Aufenthaltszwecke erteilt wird (§ 7 AufenthG). Als Zweck kommen z.B. in Betracht:
- Ausbildung
- Erwerbstätigkeit
- familiäre Gründe
- humanitäre Gründe
Die Aufenthaltserlaubnis wird in Deutschland nach Einreise erteilt, so dass Voraussetzung für die Erteilung i.d.R. ein Visum ist (§ 5 Abs. 2 AufenthG; § 39 AufenthV). Dabei müssen schon bei Beantragung des Visums die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben gemacht werden.
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