Eine Allgemeinverfügung ist ein Sonderfall des Verwaltungsakts, bei der der Adressatenkreis nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar ist (§ 35 S. 2 VwVfG). Gemeint ist damit im Unterschied zum einfachen VA, für den die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit erforderlich ist (siehe unter Einzelfallregelung), dass der Personenkreis zum Zeitpunkt des Erlass nicht objektiv bestimmt oder bestimmbar ist (Peine Verwaltungsrecht AT, Rn. 131).
Bei Erlass einer Allgemeinverfügung kann von einer Anhörung abgesehen werden. Eine Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden. Sie muss dann gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nicht begründet werden.
Man unterscheidet dabei zwischen adressatenbezogener, sachbezogener und benutzungsregelnder Allgemeinverfügung.
Die sachbezogene Allgemeinverfügung regelt die öffentlich-rechtlichen Eigenschaften einer Sache. Z.B. die Widmung oder Entwidmung einer Straße.
Mit der benutzungsregelnden Allgemeinverfügung können öffentlich-rechtliche Anstalten Nutzungsregeln erlassen. Siehe auch unter Anstaltsordnung.
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