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Verkehrszeichen/Verkehrsschild/Straßenverkehrszeichen
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
(GND: 4062994-6)
    

Inhalt
             1. Anfechtbarkeit
             2. Nichtigkeit
             3. Bekanntgabe
             4. Zuständigkeit
             5. Vollstreckung

Bei Verkehrszeichen (hier im Sinne von Verkehrsschildern) war lange umstritten, ob es sich um einen Verwaltungsakt oder eine Rechtsverordnung handelt. Nach heutiger Ansicht in der Rechtsprechung sind Verkehrsschilder Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (OLG Düsseldorf, NWVBl. 1999, 316).

1. Anfechtbarkeit

Wie jeder Verwaltungsakt sind Verkehrszeichen anfechtbar. Um nach der Adressatentheorie klagebefugt zu sein, muss der Anfechtende allerdings als Verkehrsteilnehmer mit dem fraglichen Schild in Kontakt gekommen sein, d.h. das Schild muss ihm konkret etwas ge- oder verboten haben. Das wäre z.B. bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung für einen Fußgänger zu verneinen.

2. Nichtigkeit

Ein Verkehrszeichen kann ausnahmsweise nichtig und damit unbeachtlich sein, bei offensichlicher Willkür, Sinnwidrigkeit und objektiver Unklarheit.

3. Bekanntgabe

"Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht." (BVerwG NJW 1997, 1021, 1022)

4. Zuständigkeit

Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind für das Aufstellen von Verkehrsschildern die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig. Wer Straßenverkehrsbehörde ist, regelt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. In Hessen sind gemäß § 1 Nr. 5 ZuwVO die allgemeinen Ordnungsbehörden zuständig.

5. Vollstreckung

Als Verwaltungsakte können Verkehrsschilder von der für die Aufstellung zuständigen Behörde vollstreckt werden. Dabei kann die Androhung des Zwangsmittels unterbleiben, wenn eine Gefahrenlage die sofortige Anwendung notwendig macht (§ 53 Abs. 1 S.4 HSOG).

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