In Abgrenzung zur abstrakt-generellen Rechtsnorm muss ein Verwaltungsakt
konkret-individuell oder abstrakt-individuell sein.
Dabei ist der individuelle Charakter auch dann noch anzunehmen, wenn
sich der VA an einen individuell bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
richtet. Beispiel: Die Auflösung einer Versammlung.
Ist die Regelung konkret-generell, so handelt es sich um eine
Allgemeinverfügung.
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