"zu vertreten" bedeutet im BGB so viel wie "zu verantworten".
Was "zu vertreten" ist, regeln die §§ 276 ff BGB. Grundsätzlich gilt, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat.
Auf diesen Artikel verweisen: § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung * Nichterfüllung/Schlechterfüllung * objektive Unmöglichkeit