Von Unmöglichkeit spricht man im Schuldrecht, wenn die Leistung nicht mehr erbracht
werden kann. Objektiv ist die Unmöglichkeit dabei, wenn nicht nur der Schuldner die
Leistung nicht mehr erbringen kann, sondern niemand. Je nachdem ob die Unmöglichkeit vor oder nach Vertragsschluss eintritt, wird zwischen der anfänglichen und der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit unterschieden.
Bei nachträglicher Unmöglichkeit wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 BGB frei. Die Gegenleistung entfällt gemäß § 326 Abs. 1 BGB. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, hat der Gläubiger gemäß §§ 283, 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
Beispiel: B
kauft in dem Antiquitätenladen des V einen bestimmten Stuhl aus der Zeit Ludwigs des 14 für 14.000,- Euro. Er soll ihm am nächsten Tag nach Hause geliefert werden. In der Nacht gerät aufgrund eines Blitzschlages der Laden in Brand. Dabei wird der von B gekaufte Stuhl restlos vernichtet. Nun kann nicht nur A sondern niemand mehr diesen Stuhl dem B übereignen.
Da V den Blitzschlag nicht zu vertreten hat, hat B hier keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Auch bei anfänglicher Unmöglichkeit wird der Schuldner gemäß § 275 BGB frei. Die Gegenleistung entfällt gemäß § 326 BGB. Gemäß § 311a BGB besteht ein Schadensersatzanspruch, es sei denn der Schuldner kannte die Unmöglichkeit nicht und hatte die Unkenntnis auch nicht zu vertreten.
Beispiel: A verkauft dem B aufgrund einer ausführlichen Beschreibung, einem
Gutachten und einer Fotografie einen Stuhl, der sich in einem entfernt
liegenden Lager befindet. Was A nicht weiß ist, dass zum Zeitpunkt des
Vertragsschluss das Lager mit dem Stuhl durch ein Feuer schon vollständig
zerstört waren.
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