Von Unmöglichkeit spricht man, wenn der Schuldner die geschuldete
Leistung nicht mehr erbringen kann. Liegt Unmöglichkeit vor, so wird der
Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit und der Grundsatz
pacta sunt servanda begrenzt.
Theoretisch kann man die Unmöglichkeit nach objektiver und subjektiver
(=Unvermögen),
sowie nach anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit unterscheiden.
Woraus sich folgende Kombinationen ergeben:
anfänglich objektive,
anfänglich subjektive,
nachträglich objektive und
nachträglich subjektive.
Das Gesetz behandelt diese vier Formen seit der Schuldrechtsreform einheitlich. Sie
führen gemäß § 275 BGB zum Freiwerden des Schuldner.
Weiterhin gibt es die:
- wirtschaftliche Unmöglichkeit, § 275 Abs. 2 BGB
- faktische Unmöglichkeit
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