Das BGB unterscheidet im Schuldrecht grundsätzlich zwischen Stück- und Gattungsschuld. Die Frage ob eine Stück oder Gattungsschuld spielt insbesondere bei der Frage der Unmöglichkeit der Leistung eine Rolle.
Bei der Stückschuld, schuldet der Schuldner ein ganz bestimmtes Stück, das im Rahmen des Vertrages festgelegt wurde.
Beispiel:Eine bestimmte gebrauchte Levis-Jeans in einem Second-Hand-Shop
Eine Stückschuld wird unmöglich, wenn das geschuldete Einzelstück, im Beispiel die gebrauchte Levis-Jeans, vor Gefahrübergang zerstört wird.
Von einer Gattungsschuld spricht man, wenn der Schuldner kein genau bestimmtes Einzelstück schuldet, sondern nur zur Leistung einer der Gattung nach bestimmten Sache verpflichtet ist (sog. Gattungware).
Beispiel: Eine Jeans der Marke Mustang mit Normalschnitt, Farbe blau, in der Größe 34/34.
Gemäß § 243 BGB muß der Schuldner einer Gattungsschuld eine Sache von mittlerer Art und Güte aus dieser Gattung leisten.
Eine Gattungschuld wird zunächst nur unmöglich, wenn alle Gattungsstücke vernichtet werden. D.h. der Verkäufer der Mustang-Jeans kann sich nicht auf Unmöglichkeit berufen, wenn ihm sein Lager mit allen Jeans abbrennt, er sich aber beim Großhändler neue besorgen kann.
Eine Ausnahme davon gilt gemäß § 243 Abs. 2 BGB. Hat der Händer das zur Leistung einer Gattungssache erforderlich getan, so schuldet er nur noch das so ausgesonderte Stück. Wird dieses zerstört kann auch er sich auf Unmöglichkeit berufen. In Klausuren einen Gedanke wert ist die Frage, ob durch den Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 437 BGB beim Sachmängeln nicht ein Wertungswiderspruch zwischen allgemeinen Leistungsstörungsrecht und Mängelgewährleistungsrecht entsteht.
Bei der beschränkten Gattungsschuld, schuldet der Schuldner zwar ein nur der Gattung nach bestimmtes Stück, allerdings aus einem begrenzten Vorrat heraus.
Beispiele: Eine Jeans, Marke Mustang mit Normalschnitt, in der Größe 34/34 aus dem Lager des Händlers. Ein Bild des Malers K aus dem "Blackout"-Zyklus.
Hier liegt Unmöglichkeit vor, wenn der Vorrat, auf den die Schuld begrenzte wurde, vollständig vernichtet wird, z.B. das gesamte Lager abbrennt. Der Schuldner muss sich dann, auch wenn dies möglich ist, nicht bei seinem Lieferanten erneut eindecken.
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