Bei der Zwangsvollstreckung wegen anderer Titel auf Herausgabe ist zu unterscheiden ob ein Titel auf Herausgabe einer bestimmten Sache (Stückschuld), einer Menge bestimmter Sachen (beschränkte Gattungsschuld) oder eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen (Gattungsschuld) vorliegt. In den ersten beiden Fällen ist § 883 ZPO einschlägig, im letzten § 884 ZPO.
Schlägt die Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe fehl, kann der Gläubiger entweder nach § 886 den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe gegen einen Dritten pfänden oder nach § 893 ZPO Leistung des Interesses geltend machen.
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