Mit Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB wird jeder bezeichnet, der nach den tatsächlichen Verhältnissen mit Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Dabei kommt es auf eine Weisungsgebundheit nicht an.
Der Pflichtenkreis bestimmt sich nach dem Art und Inhalt des konkreten Schuldverhältnisses. So ist z.B. beim Kaufvertrag das Verschulden Autoherstellers dem Autohändler nicht zuzurechnen, da die Herstellung des Fahrzeugs nicht im Pflichtenkreis des Autohändlers liegt.
Eine Zurechnung über § 278 BGB ist aber innerhalb bestehender Schuldverhältnisse möglich. Dafür genügt eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die z.B. auch vorvertraglich entstehen kann (siehe unter culpa in contrahendo).
Zur Zurechnung ausserhalb von Schuldverhältnissen siehe unter Verrichtungsgehilfe.
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