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Gehilfen im BGB
(
recht
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zivil
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materiell
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schuld
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at
und
recht
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zivil
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materiell
.
schuld
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bt
)
Das BGB kennt zwei Arten von Gehilfen:
Den
Erfüllungsgehilfen
des § 278 BGB
Den
Verrichtungsgehilfen
des § 831 BGB
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