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Mit Widmark-Formel wird die Formel bezeichnet, mit der bei bekanntem Körpergewicht und bekannter Alkoholmenge die Blutalkoholkonzentration ausgerechnet werden kann:
Männer:
Alkoholmenge in Gramm/(Körpergewicht in kg * 0,7)
Frauen:
Alkoholmenge in Gramm/(Körpergewicht in kg * 0,6)
Die Alkoholmenge ist in Gramm anzugeben. Bei der Berechnung der Alkoholmenge ist zu beachten, dass bei alkoholischen Getränken der Alkoholgehalt in Volumenprozent angegeben wird und in Gramm umgerechnet werden muss, dabei hat ein Milliliter Alkohol ein spezifisches Gewicht von 0,8 . Wer einen Liter Bier mit 5 % Alkoholgehalt trinkt, nimmt 50 Milliliter Alkohol zu sich.
Beispiel: A trinkt 4 0,25 l-Gläser Bier. Das Bier hat einen Alkoholgehalt von 5 %. Damit hat A 50 Milliliter, umgerechnet 40 g, Alkohol zu sich genommen. Da er 75 kg wiegt, ergibt sich zunächst ein Blutalkoholkonzentration von: 40/(75*,7) = 0,76 Promille.
Von diesem Wert ist ein Resorptionsdefizit abzuziehen. Das Defizit liegt bei 20 %. Weiterhin ist pro Stunde eine bestimmte Abbaurate abzuziehen, die zwischen 0,1 Promille und 0,2 Promille liegt.
Wird eine BAK durch das Labor bestimmt ist zu beachten, dass sie zunächst nur für den Zeitpunkt der Blutentnahme bestimmt wurde. Entsprechend muss sie auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden:
Geht es um die Fahruntüchtigkeit ist eine Resorptionszeit von 2 Stunden und eine Abbaurate von 0,1 Promille/Stunde zugrunde zulegen.
Beispiel: Trinkende 0:00 Uhr, Unfall 1:00 Uhr. Blutentnahme 5:00. BAK 1 Promille. Hier können bis zum Ende der Resorptionszeit (2.00 Uhr), drei Stunden berücksichtigt werden. Für jede Stunde sind 0,1 Promille zu addieren: BAK-Wert zum Zeitpunkt des Unfalls 1,3 Promille.
Geht es um die Schuldfähigkeit ist eine Resorptionszeit von 0 Stunden und eine Abbaurate von 0,2 Promille/Stunde zugrunde zulegen. Zusätzlich ist ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille vorzunehmen.
Beispiel: Trinkende 0:00 Uhr, Unfall 1:00 Uhr. Blutentnahme 5:00. BAK 1 Promille. Hier können bis zum Unfall (1:00 Uhr), vier Stunden berücksichtigt werden. Für jede Stunde sind 0,2 Promille zu addieren. Anschließend ist der Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zu addieren. BAK-Wert zum Zeitpunkt des Unfalls 2,0 Promille.
Findet der Unfall in der Resorptionszeit statt, wird nicht zurückgerechnet. Hier gilt der bei der Messung gefundene Wert, da es nicht darauf ankommt, dass der Alkohol schon resorbiert wurde (§ 24a Abs. 1 S. 1 StVG). Deshalb kann man sich nicht wirksam auf einen Sturztrunk berufen. Das gilt auch für §§ 316, 315c, 323a StGB.
Beispiel: A gerät mit dem Auto um 1:00 in eine Routinekontrolle, dort vermutet man, dass er betrunken ist. Beim Atemtest auf dem Revier ein Stunde später hat er 0,5 Promille. A behauptet jetzt, dass er erst um 0:00 mit dem Trinken angefangen habe, dass er um 1:00 noch in der Resorptionsphase gewesen sei und daher zu diesem Zeitpunkt nur unbedenkliche 0,4 Promille hatte. Da A aber schon den Alkohol für 0,5 Promille im Körper hatte, genügt dies für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit.
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