(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im
Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser
Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut
nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro
geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der
berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder
zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die
Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
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