"hat das LG Hanau durch den Richter am LG O. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2004 für Recht erkannt"
Kostenentscheidung auch bei Widerklage einheitlich treffen. Verkehrt : "Die Kosten für die Klage trägt der Beklagte, die Kosten für die Widerklage die Widerbeklagte".
Erst Kostenentscheidung, dann Entscheidung über Vollstreckbarkeit
Einleitungssatz beim Tatbestand: Die Parteien streiten über (...)
Im Tatbestand im Imperfekt: Die Klägerin kündigte.
Nach dem Klägerantrag sofort den Beklagtenantrag und ggf. Widerklageantrag!
Zwischenüberschriften benutzen (Tatbestand, Entscheidungsgründe)
Anspruchsgrundlagen nennen
Bei der Beweiswürdigung die Beweiskraft von Urkunden Privatkurkunden gemäß § 416 ZPO berücksichtigen!
Bei Dauerschuldverhältnissen geht die KÜndigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) der Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vor.
Bei Widerklage müssen die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage geprüft werden!
Bei Ansprüchen aus GOA ist § 685, das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu berücksichtigen!
Verteidiger nur in der Anwesenheitsliste erwähnen.
Es gibt keine Verurteilung zu halben Monaten.
Die Kosten werden nicht gequotelt: Der Angeklagte X trägt die Kosten des Verfahrens soweit sie ihn betreffen. Die Kosten für den Angeklagten Y und dessen notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Die BAK der Tatzeit muss in der Beweiswürdigung berechnet werden. Eine Rückrechnung kommt erst in Frage, wenn der Entnahmezeitpunkt mehr als zwei Stunden hinter dem Trinkende liegt (siehe unter Widmarkformel. Auch wenn die Rückrechnung nicht in Frage kommt, ist dazu kurz Stellung zu nehmen.
In der Beweiswürdigung auch unproblematische Punkte kurz erwähnen.
Auch für die innere Tatseite muss in der Beweiswürdigung eine Begründung des "Woher" erfolgen.
Strafantragserfordernis beachten!
Bewährungswiderruf gehört nicht zur Aufgabenstellung und wäre vom Gericht durch Beschluss vorzunehmen.
Prozessuales Gutachten nicht vergessen.
- zuständiges Gericht
- Weiteres Verfahren Anklage/Einstellung von Verfahren
- Bestellung von Verteidigern für notwendige Verteidigung
- Haftbefehl (ggf. auch Überhaft)
- Voraussetzungen von Einziehung/Verfall
- Voraussetzungen Entzug der Fahrerlaubnis
Im Gutachten lautet der "obersatz" könnte sich eines (...) hinreichend verdächtig gemacht haben.
Beigeladene müssen im Rubrum aufgeführt werden. Kosten bekommen sie aber nur, wenn sie Anträge stellen.
In den Tenor gehört auch eine Kostengrundentscheidung und eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (ggf. nur hinsichtlich der Kosten),
Es heisst nicht Rechtsstreit sondern Verwaltungsstreitverfahren.
Im Obersatz der Einleitung heisst es nicht die die "Parteien streiten" sondern "der Kläger wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung".
Im Tenor ist auch im Verwaltungsrecht eine Kostengrundentscheidung und eine Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit zu treffen. Bei der Vollstreckbarkeit ist § 167 Abs. 2 zu beachten.
Im Verwaltungsurteil ist der Tatbestand analog dem Zivilrecht aufzubauen.
Tabestand nur mit Tatbestand (nicht Urteilstatbestand) überschreiben.
Einfache Verwaltungsakte müssen nicht formell zugestellt werden (ergibt sich aus § 43 VwVfG). Die Androhung von Zwangsmitteln (z.B. Zwangsgeld) muss förmlich zugestellt werden (§ 69 Abs. 3 HessVwVG).
Begriff des baulichen Vorhabens auch für das Bundesrecht definieren.
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