Von notwendiger Verteidigung spricht man, wenn das Gesetz für ein Strafverfahren zwingend anordnet, dass der Anklagte einen Verteidiger hat. Hat er keinen Wahlverteidiger (= zugelassener Rechtsanwalt oder ein Rechtslehrer einer deutschen Hochschule), so wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
Eine notwendige Verteidigung ist z.B. vorgesehen bei den Strafverfahren vor den Landes- und Oberlandesgerichten (§ 140 Abs. 1 Nr. 1) oder wenn Gegenstand des Verfahrens ein Verbrechen ist (§ 410 Abs. 1 Nr. 2). Weitere Gründe werden in § 140 StPO genannt.
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