(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
- (weggefallen)
- der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen
wird;
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
- der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in
dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen
Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn
ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann -
namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten
Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden,
wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der
Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt
unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren
wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
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