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(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst
aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu
bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom
Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des § 140 Abs. 2 können auch
Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst
bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt
sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem
Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
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