Mit Blutalkoholkonzentration wird angegeben auf wieviele Teile Blut ein Teil Alkohol im Körper eines Menschen kommt. Der BAK-Wert wird in Promille angegeben. Als Beweis für die BAK ist bei Strafverfahren nur eine Blutalkoholbestimmung durch Blutentnahme zulässig. Ein Atemtest genügt hier nicht.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind als Beweis auch die Messergebnisse bestimmter Geräte zur Atemalkoholbestimmung zugelassen.
Liegen keine Messwerte vor, ist aber die konsumierte Alkoholmenge bekannt, muss man auf eine Berechnung nach der Widmark-Formel zugrückgreifen.
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