Ein Testament kann gemäß § 2253 BGB jederzeit widerrufen werden.
Eine Schenkung kann gemäß § 530 BGB nur widerrufen werden, wenn der Beschenkte des groben Undanks schuldig gemacht hat.
Zum allgemeinen Widerrufsrecht siehe unter Widerrufsrecht.
Auf diesen Artikel verweisen: Gestaltungsgeschäft * Gestaltungsrecht * Verwaltungsakt mit Doppelwirkung/Drittwirkung * Verwaltungsakt mit Doppelwirkung/Drittwirkung * Vertragsaufsage