Mit Widerrufsrecht wird das Recht des Vertragspartners bezeichnet seine Willenserklärung zu widerrufen. Ein solcher Widerruf über die Regeln des allgemeinen Teils des BGB hinaus
ist nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, da grundsätzlich gilt pacta sunt servanda. Eine solche Ausnahme ist § 355 BGB.
Das Widerrufsrecht des § 355 BGB ist nur anwendbar, wenn es das Gesetz anordnet, wie z.B. für Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge.
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen sie beginnt mit einer deutlich gestaltenden schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht zu laufen. Fehlt eine solche Belehrung ist das Widerrufsrecht unbefristet (§ 355 Abs. 3 BGB).
Insbesondere bei eBay ist aber § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten der zu einer Fristverlängerung auf einen Monat führen kann. Siehe dafür unter Fernabsatzverträge.
Rechtsfolge eine wirksamen Widerrufs ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Rücktritt, d.h. die Rückgewähr der jeweiligen Leistungen.
Der Verkäufer kann das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 356 BGB durch ein Rückgaberecht ersetzen. Für Details siehe dort.
Wird ein Vertrag wirksam angefochten, so ist Anfechtung vorrgangig und entzieht dem bereits erfolgten Widerruf die Grundlage, da sie das Geschäft ex tunc vernichtet.
Es wird diskutiert in diesen Fällen die bereicherungsrechtliche Abwicklung an den Rücktrittsfolgen anzugleichen um so dem Verbraucher den Schutz des Widerrufsrechts zu erhalten, welches ihm z.B. die Gefahr des zufälligen Unterganges nimmt (Vgl. MünchKomm-Lieb, § 818 Rn. 101 ff a.A. ). Nach anderer Ansicht verfolgen die verbraucherschützteden Widerrufsrechte nur den beschränkte Zweck den Verbraucher vor den Folgen eines ansonsten wirksamen Vertrages zu schützen was eine Heranziehungen der Wertungen bei der bereichungsrechtlichen Rückabwicklung angefochtener Verträge ausschliesse.
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