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Haustürgeschäft
(recht.)
    

Von einem Haustürgeschäft spricht man gemäß § 312 BGB bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, wenn der Vertragsschlus in der Wohnung, am Arbeitsplatz, auf einer Verkaufsfahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfand.

Bei Haustürgeschäften steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Für weiteres siehe dort.

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Auf diesen Artikel verweisen: Widerrufsrecht Werbung: