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Vertragsaufsage
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einer Vertragsaufsage spricht man, wenn eine der Vertragsparteien einseitig erklärt, nicht mehr an den Vertrag gebunden sein zu wollen. Eine Vertragaufsage kann wirksam nur in Form des Widerrufs oder des Rücktritts erfolgen. Ansonsten handelt es sich um Leistungsverweigerung.

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