Mit "Werkzeugqualität" wird die unterlegene Stellung des Tatmittlers bei der mittelbaren Täterschaft bezeichnet. Davon ist ausugehen, wenn der Tatmittler
- tatbestandslos (siehe den Sirius-Fall),
- ohne Vorsatz oder
- rechtmäßig handelt oder
- schuldunfähig ist oder aus anderen Gründen schuldlos handelt.
Ist mindestens einer dieser Umstände gegeben kommt eine mittelbare Täterschaft in Frage. Handelt dagegen das Opfer tatbestandsmäßig rechtswidrig und schuldhaft bleibt grundsätzlich kein Raum für die mittelbare Täterschaft. Für Ausnahmen siehe unter Täter hinter dem Täter.
Bei schuldunfähig oder schuldlos handelnden Tatmittlern kommt wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät auch eine Anstiftung zur Tat in Frage. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Tatherrschaft, wer die Schuldunfähigkeit kennt und ausnutzt ist mittelbarer Täter (siehe auch unter planvoll lenkender Wille).
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