slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Akzessorietät der Teilnahme
(recht.straf.at.tut)
    

Mit Akzessorietät der Teilnahme wird die Tatsache bezeichnet, dass die Bestrafung der Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) vom Vorliegen einer Hauptat abhängt. Sie leitet ihren Unrechtsgehalt allein von der Haupttat ab. Von limitierter Akzessorietät spricht man, da das Strafgesetzbuch nur eine rechtswidrige Hauptat voraussetzt und es darauf, ob der Täter auch schuldhaft gehandelt hat nicht ankommt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: limitierte Akzessorietät * Werkzeugqualität Werbung: