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Der planvoll lenkende Willen bei der mittelbaren Täterschaft erfordert, dass der Hintermann die Umstände kennt, die die unterlegene Stellung des Tatmittlers begründen und dass er diese Umstände so zur Begehung einer Straftat ausnutzt, dass er den Tatmittler wie ein Werkzeug in der Hand hat und so kraft überlegener Willensherrschaft mittelbar dessen Tatausführung beherrscht (Wessels, AT, Rn. 538).
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