|
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste
oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt
vorbehalten ist;
- wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
- wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt
wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet würde;
- wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt
wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der
Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des
Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den
Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung
oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür
Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr
für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
- wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte
diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs
unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach
§ 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt
von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5
widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil
zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben.
Werbung:
| |