(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder
widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam
geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende
Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte
nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes
geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes
an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der
Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der
Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des
Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag
innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck
verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach
Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in
Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen
sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
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