Vom Wideraufgreifen des Verfahrens spricht man im Verwaltungsrecht, wenn auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts entschieden wird. Das Wiederaufgreifen ist an die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gebunden. Liegen die Voraussetzungen vor, so muss die Behörde das Verfahren wider aufgreifen. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu.
Aufgrund der Zweistufigkeit des Wideraufgreifens ist hier zwischen zwei Entscheidungen zu differenzieren: 1. Der Entscheidung über das Wiederaufgreifen und wenn 1. bejaht wurde 2. über die Frage ob der Verwaltungsakt aufgrund der neuen Lage aufzuheben ist. Hinsichtlich letzterer Entscheidung ist umstritten, ob sie sich nach den §§ 48, 49 VwVfG richtet oder nur nach den Vorschriften über den Erlass, des hier zur Aufhebung stehenden Verwaltungsakts. (...)
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Verwaltungsakt. Weigert sich eine Behörde ein Verfahren wieder aufzugreifen, obwohl die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen, und will der Bürger dagegen vorgehen, d.h. ein Wideraufgreifen gerichtlich erzwingen, muss er dementsprechend ein Vorverfahren durchführen und bei Erfolglosigkeit Verpflichtungsklage erheben.
Ebenso ist die Entscheidung über die Aufhebung eines unanfechbtbaren Verwaltungsakts ein Verwaltungsakt. So dass auch hier die Verpflichtungsklage einschlägig ist. Diese kann der Bürger aus Gründen der Prozessökonomie gleich mit der Verpflichtungsklage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verbinden (so die Rspr. BVerwGE 95, 86). Dogmatisch betrachtet, müsste der betroffene zunächst auf Wideraufnahme klagen und warten, ob die Behörde dann in seinem Sinn entscheidet. Erst wenn sie dies nicht tut könnte er dann eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Verwaltungsakts erheben.
Entsteht mit Aufhebung des Verwaltungsakts ein Leistungsanspruch, so kann dieser analog § 113 Abs. 4 als Anexantrag zu Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.
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