(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines
unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage
nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
- neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere
Entscheidung herbeigeführt haben würden;
- Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben
sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten
hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann,
wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer
anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
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