(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn
der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies
gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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