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§ 42 VwGO
(gesetz.vwgo)
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

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Auf diesen Artikel verweisen: recht/rechtlicher erheblicher Vorteil iSd Verwaltungsrechts * Klagebefugnis Feststellungsklage, VwGO * Klagebefugnis * Verpflichtungsklage/Versagungsgegenklage * Anfechtungsklage, Verwaltungsprozessrecht * Widerspruch/Widerspruchsverfahren/Vorverfahren Werbung: