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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf
Antrag über die Gültigkeit
- von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen
worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs
- von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften,
sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch
die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. DasOberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird,
Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4
und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit
Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift
ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem
Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die
Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen
sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so
erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
=> Normenkontrollklage.
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