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Die Feststellungsklage ist in § 43 VwGO geregelt. Sie ist einschlägig
wenn es um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses geht.
Die Feststellungsklage ist subsidiär zu den Gestaltungs- und
Leistungsklagen.
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- Feststellungsklage statthafte Klageart
- Verwaltungsrechtsverhältnis
- Subsidiarität
- Feststellungsinteresse
- (Klagebefugnis, analog § 42 Abs. 2 VwGO, nur Mindermeinung)
- allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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