Man spricht von einem vollmachtlosen Vertreter/Vertretung wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt.
Gemäß § 177 Abs. 1 hat der Vertretene zunächst die Möglichkeit das Geschäft zu genehmigen und damit an sich zu ziehen, der Geschäftspartner kann bis zur Genehmigung das Geschäft von sich aus widerrufen. Genehmigt der Vetretene nicht kann der Geschäftspartner vom Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. Diese scharfe Haftung des Vertreters wird für den Fall gemildert, dass er selbst nichts vom Fehlen der Vertretungsmacht wusste. Dann haftet er nur noch für das Vertrauensinteresse bis zu Grenze des Erfüllungsinteresses (§ 179 Abs. 2 BGB). Wusste der Geschäftspartner vom Fehlen der Vertretungsmacht haftet der Vertreter gar nicht (§ 179 Abs. 3 BGB).
Im Notariat wird regelmäßig von der Möglichkeit der vollmachtlosen Vertretung Gebrauch gemacht, wenn ein Beteiligter nicht an dem Beurkundungstermin teilnehmen will oder kann. Er kann dabei von einem der anderen Beteiligten oder einem Dritten vertreten werden.
Beispiel: V verkauft an die Eheleute A und B sein Einfamilienhaus. Die B ist viel gechäftlich unterwegs und hat wenig Zeit. Daher tritt bei Vertragsschluss der Ehemann A sowohl für sich als auch für seine Frau B auf. Der Vertrag ist zunächst unwirksam, kann aber von der B schriftlich genehmigt werden, ihre Unterschrift muss nur beglaubigt werden. Da dies nicht bei dem beurkundeten Notar geschehen muss, kann die B hier entsprechend ihres Terminskalenders den Vertrag genehmigen.
Auch bei dieser bewußt in Kauf genommenen vollmachtlosen Vertretung haftet der vollmachtlose Vertreter grundsätzlich und ein Ersatz des den Vertretenen kommt nur in Betracht, wenn er auf die Genehmigung vertrauen durfte.
Allerdings greift, bei Offenlegung der Vollmachtlosigkeit, der Haftungsausschluss des § 179 Abs. 3 BGB.
OLG Celle vom 4.4.2005
Az. 8 U 171/04
1. Tritt eine Notariatsangestellte auf Bitten ihres Arbeitgebers, des beurkundenden Notars, für den bei der Beurkundung nicht anwesenden Verkäufer mit der Erklärung "Genehmigungserklärung nachzureichen versprechend" auf, und wird die Genehmigung nachträglich verweigert, so kommt ihre persönliche Haftung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht, da der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB).
2. Mangels unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses am Vertragsschluss sowie fehlender Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt in derartigen Fällen auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus einer Garantieerklärung in Betracht.
Als Alternative kommt in Betracht,
- dass der Vertretene vorab eine notarielle Vollmacht für den Vertreter erteilt.
- dass der Vertretene eine mündliche Vollmacht erteilt und diese dann notariell bestätigt.
Werbung:
|