Mit Vertretungsmacht wird die Befugnis eines Vertreters zur wirksamen Vertretung bezeichnet. Die Vertretungsmacht ergibt sich entweder aus dem Gesetz (z.B. Schlüsselgewalt oder gesetzliche Vertretung des Kindes) oder aus vertraglicher Erteilung (= Vollmacht).
Ist eine Vertretungsmacht nicht gegeben, sind für die Frage einer wirksamen Vertretung noch die Anscheinsvollmacht und die Duldungsvollmacht zu berücksichtigen.
Liegt weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht vor, spricht man von einer vollmachtslosen Vertretung.
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