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(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder
zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum
Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet,
dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
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