Von elektiver Konkurrenz spricht man, wenn ein Gläubiger unter mehreren inhaltlich verschiedenen Ansprüchen wählen kann, deren Auswahl sich gegenseitig ausschließt. Die Regeln für die Wahlschuld (§§ 262 ff BGB) sind hier nicht anwendbar, d.h. der Gläubiger hat ein jus variandi.
Ob § 179 BGB einen gesetzlichen Fall der elektiven Konkurrenz oder der Wahlschuld normiert ist umstritten. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine Wahlschuld, d.h. der Gläubiger kann zwischen den zwei Ansprüchen Schadensersatz oder Erfüllung auswählen, ist dann aber an seine Wahl gebunden (siehe dazu Hilger NJW 1986, 2237).
Von den jeweiligen Ansprüchen ist es abhängig, ob ein jus variandi besteht oder nicht.
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