Von doppelvalentem Vermögen spricht man bei Vermögensposition die sowohl im Unterhalt als auch im Zugewinn Berücksichtigung finden können.
Beispiel: A und B leben seit einem Jahr getrennt. Nach Einreichung des Scheidungsantrages verliert der A seinen Arbeitsplatz erhält aber eine Abfindung i.H.v. 100.000,- Euro. Aus dieser Abfindung muss A grundsätzlich Unterhalt zahlen, sie fällt aber grundsätzlich auch in den Zugewinn, da sie zum Stichtag in seinem Vermögen war.
Die doppelte Berücksichtigung ist nicht zulässig (VGl. BGH FamRZ 2004, 1352). Es besteht hier eine elektive Konkurrenz.
Vom BGH noch nicht entschieden aber von Untergerichten und Literatur vertreten wird die Auffassung diese Grundsätze auch für die Berücksichtigung von Alleinschulden eines Gatten im Rahmen von Zugewinn und Unterhalt gelten (Heiß/Born Unterhaltsrecht Rn 122).
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