Mit Nacherfüllung bezeichnet man im Kaufvertrag die Beseitigung des Mangels durch Reparatur (Mängelbeseitigung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Der Käufer hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Arten der Nacherfüllung. Umstritten ist, ob es sich dabei um eine Wahlschuld oder eine elektive Konkurrenz handelt. Nur bei letzterer wäre eine Umentscheidung - z.B. nach Fehlschlagen der Nachbesserung - möglich.
Die Wahl kann aber beschränkt werden sein, wenn die gewählte Art nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre - dabei kommt es auf einen Vergleich zwischen den Kosten für die beiden Möglichkeiten an (Kaufpreis ist nicht Obergrenze für Unverhältnismäßigkeit; Unverhältnismäßigkeit z.B. wenn Transportkosten den Wert der Kaufsache übersteigen) - und dadurch kein erheblicher Nachteil für den Käufer entsteht (§ 439 Abs. 3 BGB).
Bei der Anwendung des § 439 Abs. 3 BGB ist zu beachten, dass das Wahlrecht der Regefall ist und die Beschränkung Ausnahme sein soll. D.h. es ist eine restriktive Anwendung geboten.
Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Übernimmt der Käufer im Rahmen der Selbstvornahme Kosten so hat er über § 439 Abs. 2 keinen Anspruch auf Ersatzvornahme, er kann aber verlangen was der Verkäufer erspart hat (alles streitig). Ggf. hat der Käufer gegen den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Verkäufer noch parallel einen Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 iVm § 280 BGB.
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