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Artikel Diskussion (2)
Stellvertretung, Vertretungsmacht
(recht.zivil.materiell.at.stellvertretung)
    

Mit Vertretungsmacht wird die Befugnis eines Vertreters zur wirksamen Vertretung bezeichnet. Die Vertretungsmacht ergibt sich entweder aus dem Gesetz (z.B. Schlüsselgewalt oder gesetzliche Vertretung des Kindes) oder aus vertraglicher Erteilung (= Vollmacht).

Ist eine Vertretungsmacht nicht gegeben, sind für die Frage einer wirksamen Vertretung noch die Anscheinsvollmacht und die Duldungsvollmacht zu berücksichtigen.

Liegt weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht vor, spricht man von einer vollmachtslosen Vertretung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Stellvertretung, Voraussetzungen * vollmachtloser Vertreter Werbung: