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Vertragsfreiheit
(recht.oeffentlich.grundrechte.art2 und recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Vertragsfreiheit wird die Freiheit des Einzelnen bezeichnet, sein Leben durch Verträge frei gestalten zu können. Sie ist Ausfluss der Privatautonomie und eines der Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts.

Zur Vertragsfreiheit gehören die freie Wahl des Vertragspartners (Abschlussfreiheit) und die freie Bestimmung des Vertragsinhalts (Inhaltsfreiheit =Gestaltungsfreiheit). Daher sind die Vertragsparteien nicht an die typisierten Vertragsverhältnisse des BGB gebunden, sie können davon frei abweichen (§ 311 BGB).

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Auf diesen Artikel verweisen: Privatautonomie * Smith, Adam * Abschlussfreiheit * OLG Brandenburg 7 U 169/04 * eBay, Kündigung Werbung: