Mit Versprechensempfänger/Versprechender/Dritter werden die am Vertrag zu Gunsten Dritter bezeichneten Beteiligten bezeichnet. Für ein Beispiel mit Zuordnung siehe unter Vertrag zugunsten Dritter.
Auf diesen Artikel verweisen: § 335 BGB Forderungsrecht des Versprechensempfängers * Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall