Von einem Vertrag zugunsten Dritter spricht man, bei einem Vertrag, der einem nicht am Vertrag beteiligten Dritten Vorteile gewährt. Die Beteiligten werden dabei als Versprechender, Versprechenempfänger und Dritter bezeichnet.
Beispiel: A legt für seinen Sohn B bei der C-Bank ein Sparkonto auf dessen Namen an, auf das er monatlich 100,- einzahlt und über das B an seinem 18. Geburtstag verfügen darf.
Im Beispiel ist die C-Bank die Versprechende und der Vater A der Versprechensempfänger, weil die Bank dem Vater verspricht dem Sohn an dessen 18. Geburtstag das von A angesparte Geld auszuzahlen.
Vom Vertrag zugunsten Dritter zu trennen ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen dem echten und dem unechten Vertrag zugunsten Dritter:
echter Vertrag zugunsten Dritter (= berechtigender Vertrag zugunsten Dritter)
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erhält, der Dritte ein eigenes Forderungsrecht. Der echte Vertrag zugunsten Dritter richtet sich nach § 328 ff BGB.
unechter Vertrag zugunsten Dritter (= ermächtigender Vertrag zugunsten Dritter)
Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter, wird der Schuldner nur ermächtigt an den Dritten mit befreiender Wirkung zu leisten. Der Dritte erhält kein eigenständiges Forderungsrecht (§ 329 BGB).
Die Abgrenzung zwischen beiden Verträgen erfolgt mittels Auslegung. Dabei geben §§ 328 Abs. 2 ff BGB eine Hilfe. Wird z.B. bei einem Lebensversicherunsvertrag die Zahlung der Versicherungssumme an einen Dritten festgelegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll die Leistung zu fordern.
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