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Von einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall spricht man, wenn der Dritte den Anspruch auf die Leistung aus einem Vertrag zugunsten Dritter erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erhalten soll.
Beispiel: E eröffnet zugunsten seiner unehelichen Tochter C eine Sparkonto bei der D-Bank, auf dass er monatlich 500,- einzahlt und das laut Vereinbarung mit der Bank im Todesfall an die C ausgezahlt werden soll. Weder der C noch seiner Frau F erzählt er davon. Als er verstirbt teilt die Bank der C ihre Berechtigung mit. Auf dem Konto sind mittlerweile 100.000,- Euro aufgelaufen. Die F findet kurz darauf das dazugehörige Sparbuch und teilt der C mit, dass ihr dieses Geld nicht zustehe. Hat C einen Auszahlungsanspruch?
- Anspruch der C?
- Wirksamer Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB zu Lebzeiten? (-) ist nicht gewollt
- Wirksamer Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328, 331 BGB? (+)
- Anspruch der F auf Abtretung aus § 812 I 1 BGB? (-)
- Bereicherung der C (+) Sie hat einen Auszahlungsanspruch
- ohne Rechtsgrund?
- Rechtsgrund Schenkungsvertrag zwischen E und C?
- Vertragsschluss zw. E und C (+), da E eine Willenserkärung abgegeben hat, die von der Bank als Bote überbracht wurde. Der Zugang der Annahmeerklärung ist nach § 151 BGB entbehrlich (Vgl. mit dem sog. Bonifatius-Fall)
- Form des § 518 I BGB (-)
- Heilung nach § 518 II BGB? (+) Da Leistung nach §§ 328, 331 BGB bewirkt
- Formvorschrift des § 2301 ? ist hier nicht anwendbar, da § 331 BGB gemäß BGH lex specialis
Die Lösung des Beispielfalles sähe anders aus, wenn die F vor der Überbringung Willenserklärung durch die Bank von dem Vertrag erfahren und diese auch vorher widerrufen hätte. Die C müsste den Anspruch dann abtreten.
Um diesen Wettlauf zu vermeiden, kann der Schenkende entweder die Beschenkten noch zu Lebzeiten informieren und damit mit ihr einen Vertrag schliessen oder zu Lebzeiten mit sich selbst als vollmachtloser Vertreter der Beschenkten einen Vertrag schließen, den diese dann nur noch nach Kenntnis gemäß § 177 Abs. 1 BGB (konkludent) genehmigen muss. Der Erbe kann dann nicht widerrufen, da der Widerruf aufgrund der Kenntnis des Schenkenden von der fehlenden Vollmacht gemäß § 178 BGB ausgeschlossen ist.
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