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§ 335 BGB Forderungsrecht des Versprechensempfängers
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-3)
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Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

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